Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
(1) Diese AGB gelten für alle Veranstaltungen der Volkshochschule Schwäbisch Hall e.V. (im folgenden VHS genannt), auch für solche, die im Wege der elektronischen Datenübermittlung durchgeführt werden.
(2) Studienreisen und Exkursionen, die einen Dritten als Veranstalter und Vertragspartner ausweisen, sind keine Veranstaltungen der VHS. In diesem Fall tritt die VHS nur als Vermittlerin auf.
(3) Bei Kinderkursen erstreckt sich die Aufsichtspflicht nur auf die reinen Kurszeiten im jeweiligen Kursraum.
(4) Soweit in den Regelungen dieser AGB die weibliche Form verwendet wird, geschieht das lediglich zur sprachlichen Vereinfachung. Die Regelungen gelten gleichermaßen auch für männliche Beteiligte und für juristische Personen.
(5) Rechtsgeschäftliche Erklärungen (z.B. Anmeldungen und Kündigungen) bedürfen, soweit sich aus diesen AGB oder aus dem der Verbraucherin zustehenden Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften nichts anderes ergibt, der Schriftform oder einer kommunikationstechnisch gleichwertigen Form (Telefax, E-Mail, Internet). Erklärungen der VHS genügen der Schriftform, wenn eine nicht unterschriebene Formularbestätigung verwendet wird.
2. Vertragsabschluss und Informationen zum Vertrag
(1) Die Ankündigung von Veranstaltungen ist unverbindlich.
(2) Die Anmeldende (auch Vertragspartnerin genannt) ist an ihre Anmeldung 2 Wochen lang gebunden (Vertragsangebot). Der Veranstaltungsvertrag kommt vorbehaltlich der Regelung des Abs. 3 entweder durch Annahmeerklärung der VHS zustande oder aber dadurch, dass die 2-Wochen-Frist verstreicht, ohne dass die VHS das Vertragsangebot abgelehnt hat.
(3) Ist in der Ankündigung der Veranstaltung ein Anmeldeschlusstermin angegeben, so bedarf eine Anmeldung, die erst nach Anmeldeschluss bei der VHS eingeht, abweichend von Abs. 2 einer ausdrücklichen Annahmeerklärung.
(4) Das gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften wird durch diese Regelung nicht berührt.
(5) Die Vertragssprache ist Deutsch.
(6) Die VHS speichert die Anmeldedaten. Diese kann die Vertragspartnerin gesondert per E-Mail anfordern.
(7) Die Vertragspartnerin erklärt sich damit einverstanden, dass Ihre Kommunikationsdaten an die jeweilige Kursleiterin im Rahmen der VHS-Veranstaltung weitergegeben werden
3. Vertragspartnerin
(1) Mit Abschluss des Veranstaltungsvertrages werden vertragliche Rechte und Pflichten nur zwischen der VHS als Veranstalterin und der Vertragspartnerin begründet. Die Vertragspartnerin kann das Recht zur Teilnahme auch für eine dritte Person begründen. Diese ist der VHS namentlich zu benennen. Eine Änderung in der dritten Person bedarf der Zustimmung der VHS. Diese darf die Zustimmung nicht ohne sachlichen Grund verweigern.
(2) Für die dritte Person gelten sämtliche die Vertragspartnerin betreffenden Regelungen sinngemäß.
(3) Die VHS darf die Teilnahme von persönlichen und/oder sachlichen Voraussetzungen abhängig machen.
4. Entgelt und Veranstaltungstermin
(1) Das Veranstaltungsentgelt ergibt sich aus der bei Eingang der Anmeldung aktuellen Ankündigung der VHS (Programm, Aushang, Preisliste etc.)
(2) Das Entgelt soll mit der Anmeldung bezahlt werden, davon ausgenommen sind Anmeldungen mit erteilter Einzugsermächtigung. Eine gesonderte Aufforderung ergeht nicht. Es wird von der VHS vom Konto der Vertragspartnerin bei Fälligkeit mittels SEPA-Lastschrift eingezogen. Das Entgelt wird bei Ablehnung der Anmeldung nicht eingezogen bzw. in voller Höhe zurückerstattet. Das Entgelt wird bei Kursausfall in voller Höhe zurückerstattet.
(3) Pro Zahlungserinnerung (schriftlich oder mündlich) sind 3,- € als Verwaltungsgebühr, zzgl. Portokosten zu entrichten. Bei Rücklastschriften wird die Gebühr der Bank der Vertragspartnerin in Rechnung gestellt.
(4) Für Stornierungen außerhalb der 14-tägigen Abmeldefrist nach Anmeldung, erheben wir eine Bearbeitungsgebühr i. H. v. 5,- €. Erfolgt die Abmeldung bis zu 10 Tagen vor Kursbeginn ist die komplette Kursgebühr zuzüglich Materialkosten fällig.
5. Organisatorische Änderungen
(1) Es besteht kein Anspruch darauf, dass eine Veranstaltung durch eine bestimmte Dozentin durchgeführt wird. Das gilt auch dann, wenn die Veranstaltung mit dem Namen einer Dozentin angekündigt wurde.
(2) Die VHS kann aus sachlichem Grund und in einem der Vertragspartnerin zumutbaren Umfang Ort und Zeitpunkt der Veranstaltung ändern.
(3) Muss eine Veranstaltungseinheit aus von der VHS nicht zu vertretenden Gründen ausfallen (beispielsweise wegen Erkrankung einer Dozentin), kann sie nachgeholt werden. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. Wird die Veranstaltung nicht nachgeholt, gilt die Ziffer 6 Satz 2 und 3 sinngemäß.
6. Besondere Bedingungen für die Computernutzung
Verwendung von Software: Die im Rahmen des Kurses zugänglich gemachten Programme dürfen auf keine Weise verändert, vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Nutzung ist nur zum Zweck der Kursteilnahme zulässig. Bei Zuwiderhandlung haftet die Vertragspartnerin für die entstandenen Schäden.
Internetzugang: Soweit die VHS einen Internetzugang zur Verfügung stellt, ist dessen Nutzung nur zum Zweck der Kursteilnahme zulässig. Internetseiten mit pornografischem, rassistischem oder diskriminierendem Inhalt dürfen nicht aufgerufen werden. Bei Zuwiderhandlung haftet die Vertragspartnerin für die entstandenen Schäden. Datenverlust, Computerviren: Für die Sicherung eigener Daten ist die Vertragspartnerin selbst verantwortlich. Die VHS übernimmt keine Haftung für Datenverlust. Die VHS übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch die Anwendung erworbener Kenntnisse oder durch die Nutzung erstellter oder veränderter Programme oder durch Computerviren oder andere destruktive Programme verursacht werden.
7. Urheberrechtsschutz
Aus urheberrechtlichen Gründen weisen wir darauf hin, dass Fotografieren, Filmen und Mitschneiden auf Band in den Veranstaltungen und Kursen nicht gestattet ist. Für Veranstaltungen und für Kurse zur Verfügung gestelltes Lehrmaterial darf ohne Genehmigung der VHS auf keine Weise verwertet, insbesondere nicht vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergegeben werden.
8. Rücktritt und Kündigung durch die VHS
(1) Wird die Mindestzahl der Teilnehmenden einer Veranstaltung nicht erreicht, kann die VHS vom Vertrag zurücktreten. Kosten entstehen der Vertragspartnerin hierdurch nicht.
(2) Die VHS kann ferner vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen, wenn eine Veranstaltung aus Gründen, die die VHS nicht zu vertreten hat (z.B. Ausfall einer Dozentin) ganz oder teilweise nicht stattfinden kann. In diesem Fall wird das Entgelt nach dem Verhältnis der abgewickelten Teileinheiten zum Gesamtumfang der Veranstaltung geschuldet. Das gilt dann nicht, wenn die Berechnung der erbrachten Teilleistung für die Vertragspartnerin unzumutbar wäre, insbesondere, wenn die erbrachte Teilleistung für die Vertragspartnerin ohne Wert ist.
(3) Die VHS wird die Vertragspartnerin über die Umstände, die sie nach Maßgabe der vorgenannten Absätze (1) und (2) zum Rücktritt berechtigen, innerhalb von 5 Werktagen informieren und ggf. das vorab entrichtete Entgelt innerhalb einer Frist von 7 Werktagen erstatten.
(4) Die VHS kann aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) kündigen. Ein wichtiger Grund liegt in folgenden Fällen vor:
Gemeinschaftswidriges Verhalten in Veranstaltungen trotz vorangehender Abmahnung und Androhung der Kündigung durch die Kursleiterin, insbesondere Störung des Informations- bzw. Veranstaltungsbetriebs durch Lärm- und Geräuschbelästigungen oder durch querulatorisches Verhalten,
Ehrverletzungen aller Art gegenüber der Kursleiterin, der Vertragspartnerinnen oder Beschäftigten der VHS,
Diskriminierung von Personen wegen persönlicher Eigenschaften (Alter, Geschlecht, Hautfarbe, Volks- oder Religionszugehörigkeit etc.)
Missbrauch der Veranstaltungen für parteipolitische oder für weltanschauliche Zwecke oder für Agitationen aller Art.
Statt einer Kündigung kann die VHS die Vertragspartnerin auch von einer Veranstaltungseinheit ausschließen. Der Vergütungsanspruch der VHS wird durch eine solche Kündigung oder durch einen Ausschluss nicht berührt.
9. Kündigung und Widerruf durch die Vertragspartnerin
(1) Der Rücktritt erfolgt schriftlich oder persönlich gegenüber der Volkshochschule. Eine Erklärung gegenüber der Kursleiterin ist unwirksam. Angaben zu Fristen und Bearbeitungsgebühren siehe 4. (4).
(2) Weist die Veranstaltung einen Mangel auf, der geeignet ist, das Ziel der Veranstaltung nachhaltig zu beeinträchtigen, hat die Vertragspartnerin die VHS auf den Mangel hinzuweisen und ihr innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beseitigen. Geschieht dies nicht, kann die Vertragspartnerin nach Ablauf der Frist den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.
(3) Die Vertragspartnerin kann den Vertrag ferner kündigen, wenn die weitere Teilnahme an der Veranstaltung wegen organisatorischer Änderungen gemäß Ziffer 5 unzumutbar ist. In diesem Fall wird das Entgelt nach dem Verhältnis der abgewickelten Teileinheiten zur gesamten Veranstaltung geschuldet. Das gilt dann nicht, wenn die Berechnung der erbrachten Teilleistung für die Vertragspartnerin unzumutbar wäre, insbesondere, wenn die erbrachte Teilleistung für die Vertragspartnerin wertlos ist.
(4) Ein etwaiges gesetzliches Widerrufsrecht (z.B. bei Fernabsatzgeschäften) bleibt unberührt.
(5) Macht die Vertragspartnerin von einem ihrer zustehenden gesetzlichen Widerrufsrechte Gebrauch, so hat sie bereits erhaltene Unterrichtsmaterialien zurückzusenden.
(6) Bei Kursen, bei denen in der Ankündigung eine spezifische Anmeldefrist benannt ist (z.B. für Exkursionen oder für Kurse mit vertraglichen Beziehungen der VHS zu externen Partnern), ist eine reguläre Abmeldung nach der Frist nicht möglich. Bei Abmeldungen nach der Anmeldefrist ist die volle Kursgebühr zu entrichten.
(7) Für Abmeldungen über externe Plattformen (z. B. https://www.onlinevhs-bw.de/) gelten die Stornofristen der jeweiligen Plattform.
10. Höhere Gewalt
(1) Unbeschadet der Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund verlängert sich für den Fall, dass eine Vertragspartnerin an der Erfüllung des Vertrages durch höhere Gewalt wie Krieg, Endemie, Pandemie, schwere Überschwemmung, Feuer, Taifun, Sturm und Erdbeben, gehindert ist, die Frist für die Erfüllung des Vertrages um den Zeitraum, in dem die höhere Gewalt vorliegt.
(2) „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses, das eine Vertragspartnerin zumindest vorübergehend daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Vertragspartnerin nachweist,
- dass dieses Hindernis außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegt,
- dass das Ereignis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise nicht vorhersehbar war,
- und dass die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht vernünftigerweise hätten vermieden oder überwunden werden können.
(3) Die betroffene Vertragspartnerin benachrichtigt die andere Partei unverzüglich über den Eintritt Höherer Gewalt sowie über die Aussetzung der Leistungspflicht.
(4) Entfallen die Voraussetzungen für die Annahme Höherer Gewalt (Absatz 2), benachrichtigt die betroffene VHS die Vertragspartnerin unverzüglich wenigstens per E-Mail.
11. Schadenersatzansprüche
(1) Schadensersatzansprüche der Vertragspartnerin gegen die VHS sind ausgeschlossen, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Der Ausschluss gemäß Abs. (1) gilt ferner dann nicht, wenn die VHS schuldhaft Rechte der Vertragspartnerin verletzt, die dieser nach Inhalt und Zweck des Vertrags gerade zu gewähren sind oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung die Vertragspartnerin regelmäßig vertraut (Kardinalpflichten), ferner nicht bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit der Vertragspartnerin.
(3) Die Haftung der Volkshochschule für Verlust oder Beschädigung eingebrachter Sachen der Vertragspartnerin ist ausgeschlossen.
12. Datenschutz
(1) Die VHS erhebt, speichert und verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich für eigene Geschäftszwecke. Diese Daten bleiben für 10 Jahre bei der VHS gespeichert.
(2) Angaben zu Alter und Geschlecht dienen ausschließlich statistischen Zwecken.
(3) Dem Datenschutz, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung, wird Rechnung getragen.
13. Schlussbestimmungen
(1) Das Recht, Gegenansprüche der VHS aufzurechnen, wird ausgeschlossen, es sei denn, dass der Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
(2) Ansprüche gegen die VHS sind nicht abtretbar.
Stand: 09/2024